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Anfang der Woche wurde der Gesetzesentwurf für die Honorarberatung auf Basis des im vergangenen Jahr von Verbraucherschutzministerin Aigner vorgelegten 10-Punkte-Planes vorgelegt. Gemäß diesem Entwurf braucht der Honorarberater künftig eine eigenständige Gewerbezulassung. Eine Zulassung durch die BaFin ist jedoch nicht vorgesehen.

Absehbar ist, dass die weitere Gewerbezulassung in Verbindung mit zusätzlichen jährlichen Prüfungspunkten zu einer weiteren Verteuerung gegenüber dem nach § 34f GewO zugelassenen Finanzdienstleister mit sich bringen wird. Und da im Gesetzesentwurf geregelt ist,dass in Fällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, Zuwendungen von Dritten nur angenommen werden dürfen, wenn diese unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden, kommt es auch zu einer (nachfolgend erläuterten) Verteuerung für den Anleger.

Denn die von uns kreierte "Honorarberatung auf Provisionsbasis" (so die spontane Bezeichnung durch einen unserer Kooperationspartner) ist im Rahmen dieses Gesetztesentwurfs nicht möglich, wobei allerdings überhaupt nichts dagegen spricht, sich auf die Rolle des Provisionsvermittlers zurückzuziehen, da glaubhaft dargelegt werden kann, dass dem Kunden die üblicherweise mit der Provisionsberatung verbundenen Nachteile nicht entstehen. Im Gegenteil - die "Honorarberatung auf Provisionsbasis" ist für den Kunden deutlich vorteilhafter, denn er spart sowohl die Mehrwertsteuer auf einen Teil der Einkünfte des Beraters als auch die Abgeltungssteuer auf die ihm rückerstattete bzw. verrechnete Bestandsprovision. Zwar wird teilweise (immer noch) die Meinung vertreten, dass die Rückerstattung der Bestandsprovision abgeltungssteuerfrei bleibt, wenn sie sofort mit dem vereinbarten Honorar verrechnet wird. Dies ist jedoch absurd, da sich durch die Verrechnung am Tatbestand der Rückerstattung nichts ändert.

Bei dem (über uns) bereits von einer Reihe von Honorarberatern (die sich dann künftig nicht mehr so nennen dürften) praktizierten Modell gibt es keine Rückerstattung bzw. Verrechnung. In unserem Beispiel halbiert sich das Beraterhonorar, weil die Bestandsprovision vom Berater vereinnahmt wird. Der Anleger erhält jedoch eine jährliche Aufstellung (Service von uns) über alle Bestandsprovisionen (ohne Abzug einer Marge durch uns), damit gewährleistet ist, dass die Fondsauswahl sich nicht an der Höhe der Bestandsprovision für den Berater orientiert. Fällt die Bestandsprovision höher aus als ursprünglich kalkuliert, so wird eine dementsprechende Anpassung des Honorars des Beraters für das Folgejahr vereinbart. Vereinbart man jedoch eine Bandbreite für marginale Abweichungen, so sollte die durchschnittliche Höhe der Bestandsprovision für Depots, die mit vermögensverwaltenden Fonds aufgebaut sind, recht punktgenau zu ermitteln sein. Da die Höhe der jährlichen Bestandsprovision ab 2013 sowieso in jeder Beratungsdokumentation ausgewiesen wird, gibt es praktisch für die Kalkulation der Höhe des Honorars bzw. der Servicegebühr keinen Zusatzaufwand mehr.

Wer aber auch künftig als "reinrassiger" Honorarberater tätig sein will, muss im Zweifelsfall seinen Mandanten erklären, dass es die steuerlichen Konsequenzen der Honorarberatung sind, die dazu führen, dass es etwas teurer wird. Künftige provisionsfreie "Honorartranchen" für Fonds wären dabei Augenwischerei, denn selbst wenn die Verwaltungsgebühren in Höhe der Bestandsprovision gesenkt werden, so ergibt sich durch die Hintertür eben doch der gleiche Effekt wie der in der obigen Grafik beschriebene. Ein zusätzliches Problem ist die Abwicklung über Banken/Fondsplattformen, deren Geschäftsmodell darauf basiert, eine Marge an der Bestandsprovision zu vereinbaren. Da diese Marge bei verschiedenen Banken/Fondsplattformen unterschiedlich hoch ist, käme es zu Verzerrungen, die es im Sinne der Gleichbehandlung aller Anleger eines Fonds gar nicht geben dürfte. Die Fondsgesellschaften müssten also die Differenzen aus der eigenen Tasche ausgleichen. Wir sind gespannt.