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SchwachSuper 

Aller Voraussicht nach wird die Aufzeichnungspflicht für alle Kundetelefonate für Finanzanlagevermittler mit Gewerbeerlaubnis nach § 34 GewO nicht gesetzlich umgesetzt werden. Es ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Umsetzung der MiFID II in der FinVermV entweder darauf abstellen wird, dass nur die Entgegennahme telefonischer Orders aufzuzeichnen wäre oder aber die Entgegennahme telefonischer Orders untersagt.

Damit scheint einer der wesentlichen Knackpunkte der MiFID II für Finanzanlagevermittler positiv gelöst. Aber es gibt natürlich noch eine Reihe weiterer Punkte, die auf Umsetzung warten. Hier wird es noch reichlich Diskussionen geben, ehe bis Anfang 2017 die nationale Gesetzgebung an die Vorgaben der MiFID II angepasst sind.