Natürlich müssen auch wir uns um eine Genehmigung gem. dem am 01.01.2013 in Kraft tretenden § 34F GewO kümmern. Eine Anfrage bei dem bislang für die Gewerbeerlaubnis zuständigen Ordnungsamt erbrachte allerdings noch gar keine Erkenntnisse. Der Jurist der zuständigen IHK konnte da schon mehr sagen, wobei er wesentlich sagte, dass er noch gar nichts sagen kann.
"Demnächst" werde sich wohl der Landtag mit der Frage beschäftigen, ob ungeachtet des von der IHK künftig zu führenden Registers weiterhin die Gewerbe- bzw. Ordnungsämter der Kommunen oder die IHK für die Gewerbeerlaubnis zuständig sein sollen. Wenn der Landtag entschieden habe, hätten die Kommunen allerdings noch ein vierwöchiges Einspruchsrecht, falls die Entscheidung zu Gunsten der IHK ausfallen sollte. Erst dann könnten die Vorbereitungen für die Erteilung der künftig erforderlichen Gewerbeerlaubnis getroffen werden, wobei die IHK sich immerhin schon mal vorsorglich darauf vorbereiten würde, dass sie künftig zuständig sein wird.
Da die künftig zuständige Behörde natürlich auch für die künftige jährliche Prüfung zuständig sein wird, können die Anforderungen an eine solche Prüfung natürlich ebenfalls frühestens im vierten Quartal erarbeitet werden. Es wäre ohne Weiteres denkbar, dass die Prüfungspflichten erst in 2013 formuliert und publiziert werden. Die erste Prüfung stehe ja erst im Jahr 2014 für das Jahr 2013 an und die gesetzlichen Anforderungen für Finanzdienstleister an künftige Beratung, Information und Dokumentation seien ja schließlich bekannt.