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Am Montag dieser Woche endete die Übergangsfrist für verschiedene Regelungen des neuen KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), die für den Vertrieb von Investmentfonds (die nun Investmentvermögen heißen) gelten. An Privatanleger dürfen seit Wochenbeginn nur noch Investmentvermögen mit einer Zulassung zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland vertrieben werden.

Dies gilt auch für Banken oder Vermögensverwalter, die aufgrund entsprechender BaFin-Lizenz und mit einer Vollmacht des Anlegers ausgestattet bislang auch "Private Placements" (die nun den Alternative Investmentvermögen zugerechnet werden) ins Anlegerdepot legen konnten. Bereits vor einiger Zeit berichteten wir über die Kuriosität, dass selbst das US-Original des "Templeton Growth" zukünftig als Alternatives Investmentvermögen gilt. (vgl. Fonds-Newsletter 05/2013).

Anleger, die Fonds ohne deutsche Vertriebszulassung im Depot haben, müssen jedoch nicht aktiv werden, solange gewährleistet ist, dass der jeweilige Fonds eine Steuererklärung nach deutschen Vorgaben erstellt. Rückgaben/Verkäufe solcher Fonds können nach wie vor erfolgen. Die große Frage ist, inwieweit die Datenlieferungen bei Banken und Plattformen es zulassen, wirklich alle betroffenen Fonds für Käufe zu sperren. Sie sollten sich also stets sicher sein, dass Wünsche des Kunden nach "exotischen" Fonds auch durch eine Deutschland-Vertriebszulassung gedeckt sind. Ansonsten könnte es vorkommen, dass ein durchgerutschter Kauf erst Monate nach Durchführung (bspw. durch die Revision der Depotbank) identifiziert und rückabgewickelt wird. Nehmen Sie deshalb bei beratungsfreier Ausführung von Kundenwünschen im Zweifelsfall einen Zusatz in die Dokumentation auf, dass Sie die deutsche Vertriebszulassung nicht geprüft haben (oder vergewissern Sie sich, wobei Sie sich eben nicht einfach auf die vorliegenden Order-Infos verlassen sollten).

Verabschieden müssen wir uns auch vom mehr als 50 Jahre alten Begriff "KAG" (Kapitalanlagegesellschaft). Diese heißt künftig "KVG" (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Wir werden uns auch daran gewöhnen.

Eine weitere Folge der neuen Gesetzesvorschriften: Die Transaktionsvollmacht, die es dem Finanzanlagevermittler ermöglichte, eine ihm vorliegende Kundenorder online direkt bei der Depotbank umzusetzen, fällt den Formulierungen des Gesetzestextes zum Opfer, wobei getrost die Frage gestellt werden darf, ob der Gesetztgeber dies wirklich beabsichtigt hat. Hintergrund ist ganz einfach, dass der Finanzanlageberater nicht mehr im fremden Namen und/oder für fremde Rechnung auftreten darf. Da genau dies aber bei Nutzung der Transaktionsvollmacht geschieht, ist es künftig untersagt, weshalb nach der Ebase nun wohl auch alle weiteren Banken/Plattformen nachziehen werden (vgl. Blog vom 15.07.2014). Damit werden die Pläne verschiedener Banken/Plattformen hinsichtlich kostengünstigerer ausschließlich online geführter Depots konterkariert. Diese könnten nach aktuellem Stand nur no Allerdings wird man sich in konzertierter Aktion darum bemühen, die Transaktionsvollmacht wieder zuzulassen. Schließlich liegt hier ja eine Kundenunterschrift unter der Order vor, was übrigens seit Einführung der Transaktionsvollmachten auch regelmäßig im Rahmen der Revision stichprobenartig überprüft wird.

Schon wird an Alternativen gearbeitet. Das Rennen um die Automatisierung der Zukünft könnte das mit Barcode versehene maschinenlesbare Orderformular machen, wie es bspw. bei der FondsKonzept AG schon längst eingesetzt wird. Statt der manuellen Verarbeitung der Orders aufgrund des gefaxten Formulares würde künftig die Maschine das Auslesen der Daten und die Übermittlung ins Orderbuch der Depotbank übernehmen.