Mancher wird sich gewundert haben, wo der in unserem Blog vom 01.08.2014 vorab veröffentlichte Kommentar zur Berichterstattung im Online-Newsletter von Das Investment denn geblieben ist. Hintergrund der Nichtveröffentlichung des Kommentares durch den Verlag war, dass man aus unserem Kommentar einen eigenständigen Beitrag fertigen wollte. Urlaubsbedingt kam es zu Verzögerungen.
Am 18.08.2014 ist nun der entsprechende Beitrag unter dem Titel Jürgen Dumschat über steuerliche Ungleichbehandlung: "Der Honorarberater muss dem Kunden deutlich mehr berechnen" erschienen (Link zur pdf-Version).
Diskutiert wurde u.a. darüber, ob denn die dem Anleger rückerstattete Bestandsprovision wirklich abgeltungssteuerpflichtig sei. Wir wissen, dass es ein (oder mehrere) steuerliche Gutachten gibt, in denen die Abgeltungssteuerpflicht von rückerstatteten Provisionen verneint wird. Wir wissen allerdings auch, dass Banken, welche die Kickback-Erstattung unmittelbar an ihre Kunden vornehmen, in der Regel die Abgeltungssteuer auf die rückerstatteten Beträge abführen. Dies hat einen guten Grund, denn uns sagt die Logik ganz klar: Wäre der Fonds ohne Bestandsprovision (mit entsprechend verminderter Managementgebühr) vom Kunden erworben worden, so hätte der Anleger mit dem Fonds einen um den dadurch ersparten Kickbackbetrag erhöhten Wertzuwachs, der selbstverständlich abgeltungssteuerpflichtig wäre. Gutachter, die darauf abstellen, dass die Provisionsrückerstattung im Steuergesetz nicht geregelt sei und deshalb nicht versteuert werden müsste, sollten sich vor Augen führen, dass die Finanzverwaltung in solchen Fällen regelmäßig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht, die ganz klar für die Abgeltungssteuerpflicht spricht.