Nachdem es reichlich Verunsicherung gegeben hatte, ob der Mix aus Provision und Honorar bzw. einer Servicegebühr bei Beratung mit 34f-Gewerbeerlaubnis rechtens sei, gibt es nun wohl Entwarnung. Bei einer Sitzung des Bund-Länder Ausschusses für Gewerberecht stand das Thema auf der Tagesordnung. AfW-Geschäftsführer Norman Wirth hatte auf Klarheit gedrängt, da mehrere Anwälte und Teile der Ministerialbürokratie die Meinung vertraten, dass 34f-Berater nicht zusätzlich zur Provision durch den Anleger vergütet werden dürften.
Gegenüber FONDSprofessionell Online äußerte sich Norman Wirth heute wie folgt: "Wir haben nun aus verlässlichen Kreisen erfahren, dass sich der Bund-Länder-Ausschuss nach kontroverser Diskussion mehrheitlich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat". Auch wenn die Position des Bund-Länder-Ausschusses keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet, so wäre diese doch ein klares politisches Votum, die gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, wie sie zu lesen sind: Die Honorarberatung schließt nämlich im Gesetzestext die Vergütung durch Provisionen und sonstige Zuwendungen der Produktanbieter ausdrücklich aus, während für den 34f-Berater lediglich vorgegeben ist, dass vor Beratung Klarheit darüber bestehen müsse, wie der Berater vergütet wird. Der AfW hatte ein Muster für eine Kundenerstinformation erstellt, in der über die hybride Vergütung aus Provision und Servicegebühr (als Äquivalent für die Streichung des Agios) informiert wurde. Dieses Muster war wohl auch Grundlage der Diskussionen des Bund-Länder-Ausschusses, der bereits Ende November tagte.