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Beim Verkauf von geschlossenen Fonds gehören im Zweifelsfall auch Aufklärungspflichten hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen bei Eintritt ins Rentenalter bzw. einen vorgezogenen Ruhestand zum Repertoire, welches der Finanzdienstleister beherrschen sollte. Wird nicht darüber aufgeklärt, dass die Einkünfte aus der Beteiligung auf sozialversicherungsrechtliche Renten angerechnet werden könnten, so kann dies zum Problem des Beraters werden.

Zudem könnten sich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung im Alter erhöhen. Geht ein Anleger in den vorgezogenen Ruhestand (oder planmäßig in Rente) und hat Einkünfte aus einer gewerblichen Fonds-KG, werden diese dem Rentenanspruch gegengerechnet, sobald die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ähnlich verhält es sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auf Renten wegen Todes. Anders sieht es bei vermögensverwaltenden Beteiligungen aus. Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung sind kein Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Deshalb haben Einkünfte aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Fonds-KG keine Auswirkungen auf eine vorgezogene Altersrente.