Home  >  Blogs  >  Allgemeine Informationen  >  Gewerbeanmeldung gem. § 34f: IHK oder Gewerbeamt?
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Föderalismus mag seine guten Seiten haben. Warum aber künftig die Gewerbeanmeldung gem. § 34f GewO in der Hälfte der Bundesländer bei der IHK und in der anderen Hälfte beim Gewerbeamt erfolgen muss, ist eine der vielen Fragen, bei denen man sich mehr Zentralismus wünschen würde. Auf jeden Fall steht kurz vor Jahresende fest, wer sich wo anzumelden hat.

Teilweise war die Entscheidung der jeweiligen Landtage buchstäblich in letzter Sekunde, nämlich in der letzten Sitzung des Jahres, erfolgt. In allen Fällen erfolgt die Registrierung des Finanzanlageberaters auf jeden Fall bei der zuständigen IHK. Dies muss nicht zwingend die IHK vor Ort sein. So ist bspw. für die AECON Fondsmarketing nicht etwa die nur 15 km entfernte IHK Gießen/Friedberg zuständig sondern die 65 km entfernte IHK Limburg. Die Zulassung selbst erfolgt jedoch in acht Bundesländern bei dem dafür grundsätzlich ja auch zuständigen Gewerbeamt. Da jedoch die Registrierung ohnehin über die IHK erfolgt, wäre es einfacher gewesen, auch die Zulassung generell in den Verantwortungsbereich der IHK zu geben.

Hier der Überblick für alle, die noch nicht wissen, bei welcher Behörde sie in ihrem Bundesland die Gewerbeerlaubnis beantragen müssen:

  Zulassung bei der IHK Zulassung beim Gewerbeamt

  Baden-Württemberg
  Bayern
  Hamburg
  Mecklenburg-Vorpommern       
  Hessen
  Niedersachsen
  Nordrhein-Westfalen
  Schleswig-Holstein

Berlin
Brandenburg
Bremen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Wer auf Grundlage einer Gewerbeerlaubnis gem. § 34c GewO tätig ist, muss die Erlaubnis nach § 34f GewO spätestens bis zum 30.06.2013 beantragt haben. Muss eine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden, so ist diese spätestens bis Ende 2014 nachzureichen.