Die Überschriften in verschiedenen Meldungen zu einem Kick-back-Urteil des Landgerichtes Berlin verhießen nichts Gutes. "Alarm: Kick-back-Urteil des BGH erstmals auf IFA ausgeweitet" titelte zum Beispiel FONDSprofessionell im heutigen Online-Newsletter. Doch bei näherem Hinsehen stellt man fest, dass nur eine "bestimmte Spezies von IFA´s" betroffen ist.
Verurteilt wurde nämlich der Finanzvertrieb FINUM, dessen Vermittler als Tied Agents unter dem Haftungsdach der FINUM arbeiten. Da FINUM mit einer § 32 KWG-Lizenz agiert, musste sich die FINUM die BGH-Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht von internen Provisionen zurechnen lassen, die vermeintlich nur für Banken galt. Tatsächlich sind jedoch alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen - so die Urteilsbegründung durch das LG Berlin - gemeint und betroffen. In dem Verfahren ging es um die nicht offen gelegte Innenprovision für eine geschlossene Beteiligung. Damit kann es natürlich zu einer Kettenreaktion kommen, denn mit Freude werden sich "spezialisierte" Anwälte darauf stürzen, dieses Urteil für möglichst viele von Haftungsdach-Tied Agents beratene Anleger in eine Rückabwicklung schlecht gelaufener Beteiligungen umzumünzen.
Verurteilt wurde im konkreten Fall das Haftungsdach, was auch logisch ist, da der IFA in diesem Fall ja ganz eindeutig Erfüllungsgehilfe des HAftungsdaches ist. Spannend dürfte die Frage sein, ob der Vermittler nun seinerseits die Provision an das Haftungsdach zurückzahlen muss. Eigentlich dürfte dies nicht der Fall sein, denn der Vermittler hat ja exakt so agiert, wie es ihm von seinem Haftungsdach vorgegeben war. Auf Anhieb können wir keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Provision des Haftungsdaches vom Vermittler erkennen, wobei wir natürlich nicht den Inhalt der im Einzelnen gecchlossenen Verträge kennen. Gehen solche Fälle tatsächlich zu Lasten des Haftungsdaches aus, so dürften bei einer Klagewelle die finanziellen Möglichkeiten manchen Haftungsdaches bald erschöpft sein.
Freie Finanzdienstleister (IFA´s) sind davon nach wie vor nicht betroffen. Für sie gilt erst seit Jahresbeginn die Transparenzpflicht hinsichtlich aller Zuwendungen, die gemäß Verordnung zur Einführung der FinVermV im Beratungsprotokoll in Art und Umfang dezidiert darzulegen sind.