Home  >  Blogs  >  Marktinformationen  >  Umdenken: Die sieben Steuervorteile der Mehrwertphasen-Police
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Die von uns entwickelte Mehrwertphasen-Strategie kann im Rahmen der myLife Invest-Police sowohl in der defensiven als auch der offensiven Version umgesetzt werden. Die Vorteile haben wir bereits in einem separaten Blog vom heutigen Tag geschildert. Ein weiteres Vorurteil ist, dass der Steuervorteil einer Fondspolice erst nach 12-jähriger Laufzeit und zugleich mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu Tragen kommt.

Tatsächlich gilt dies nur für einen der insgesamt sieben Steuervorteile, in deren Genuss der Anleger kommt, wenn er in die Rolle des Versicherungsnehmers schlüpft. Wählt der Kunde die Mehrwertphasen-Strategie statt einzelne Fonds auszuwählen, so kommen insgesamt sieben Steuervorteile zum Tragen, die wir nachfolgend kurz beleuchten wollen:

Art des Steuervorteils

  Beschreibung des Steuervorteils
Stundungsvorteil bei der Besteuerung der ordentlichen Erträge - endgültiger Vorteil nach 12 Jahren Laufzeit und Erreichen des 62. Lebensjahres   Bei der Direktanlage wird die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne erst bei Realisierung der Kursgewinne berechnet. So genannte ordentliche Erträge (wesentlich Zins- und Dividendenerträge) müssen jedoch Jahr für Jahr aufgrund der steuerlichen Mitteilungen der Depotbank versteuert werden. Bei der Fondspolice wird jedoch auch die Abgeltungssteuer auf die ordentlichen Erträge gestundet. Wird vorzeitig über einen Teilbetrag verfügt, so wird die Abgeltungssteuer auf die auf diesen Teilbetrag entfallenden ordentlichen Erträge und Kursgewinne berechnet. Läuft die Police bereits länger als 12 Jahre und ist gleichzeitig das 62. Lebensjahr vollendet, so erfolgt die Besteuerung nach dem nochmals günstigeren Halbeinkünfteverfahren.
Stundungsvorteil beim Rebalancing bzw. bei einem Fondswechsel   Beim Rebalancing bzw. bei einem Fondswechsel im Rahmen einer Direktanlage fällt sofort Abgeltungssteuer auf die Kursgewinne der verkauften Fondsanteile an. Bei der Fondspolice hingegen ist dieser Vorgang steuerlich irrelevant. Die Besteuerung erfolgt auch hier erst bei vorzeitiger Verfügung oder Endfälligkeit.
Endgültiger Steuervorteil durch Mehrwertsteuerersparnis bei der Abschlussvergütung   Während das Agio eines Investmentfonds umsatzsteuerfrei berechnet wird, muss bei der Abschlussvergütung einer Fonds-Vermögensverwaltung wie der Mehrwertphasen-Strategie die Abschlussvergütung plus 19% Mehrwertsteuer berechnet werden. Anders im Rahmen der Fondspolice, denn hier ist jedwede Abschlussvergütung umsatzsteuerfrei.
Endgültiger Steuervorteil durch mehrwertsteuerfreie Servicegebühr   Die Servicegebühr bzw. das laufende Betreuungshonorar ist im Rahmen der Direktanlage umsatzsteuerpflichtig. Im Rahmen der Fondspolice ist die laufende Vergütung für den Berater/Vermittler umsatzsteuerfrei.
Stundungsvorteil bei der Besteuerung der Kickback-Erstattung   Wird dem Anleger bei der Direktanlage die Bestandsprovision im Gegenzug gegen die Berechnung einer Servicegebühr oder eines laufenden Honorars erstattet, so ist diese Kickback-Erstattung abgeltungssteuerpflichtig. Anders bei der Fondspolice, denn hier erfolgt die Besteuerung dieses Vorteils ebenfalls erst bei vorzeitiger Verfügung bzw. Endfälligkeit.
Gewinnminderung durch Abschlussvergütung und laufende Service- bzw. Betreuungsgebühr   Abschlussvergütung und laufende Servicegebühren können bei der direkten Depotanlage nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Derartige Aufwendungen sind pauschaliert im Rahmen des Sparerfreibetrages berücksichtigt. Bei der Fondspolice hingegen wird am Ende (bzw. bei vorzeitiger Entnahme) nur der Überschuss über die erfolgten Prämienzahlungen als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Damit sind die Abschlussvergütung und die laufenden Service- bzw. Betreuungsgebühren automatisch steuermindernd berücksichtigt.
Endgültiger Steuervorteil durch Halbeinkünfteverfahren bei der Besteuerung nach mindestens 12 Jahren und gleichzeitiger Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. durch Steuerfreiheit im Erbschaftsfall   Ab dem 13. Laufzeitjahr und gleichzeitiger Vollendung des 62. Lebensjahres werden Entnahmen oder endfällige Auszahlungen nur noch nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert. Zur Anwendung kommt der Einkommensteuersatz, der sich auf die Hälfte der aufgelaufenen Erträge errechnen würde. Beim aktuellen Spitzensteuersatz von 42% (ggfs. plus "Reichensteuer" von 45%) würden also statt 26,375% (Abgeltungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag) maximal 21% bzw. 22,5% Einkommensteuerlast zzgl. Solidaritätszuschlag (evt. Kirchensteuer in beiden Fällen unberücksichtigt) anfallen. Berücksichtigen sollte man bei dieser Betrachtung aber die aktuelle Diskussion hinsichtlich der Abschaffung der Abgeltungssteuer (Begründung: "Alle Steuerschlupflöcher sind gestopft"). Dann ergäbe sich durch das Halbeinkünfteverfahren quasi eine Halbierung der Steuerlast auf die Erträge aus der Fondsanlage im Rahmen der Fondspolice. Kommt es jedoch zum Erbschaftsfall, so fällt überhaupt keine Steuer auf die Erträge der Fondsanlage im Rahmen der Fondspolice an, soweit die entsprechenden Freibeträge bei der Erbschaftssteuer nicht überschritten werden.

Weitere Informationen haben wir für Sie in einer kleinen Vorteils-Übersicht zusammengefasst. Hier finden Sie auch die "technischen Daten" für die Police.

 

Hinweis: Selbstverständlich sind nur die offiziellen Unterlagen (Angebot, Versicherungsantrag inkl. Betreuungsvertrag etc.) maßgeblich und natürlich können aus den bisherigen - ohnehin nur einen relativ kurzen Zeitraum betreffenden - Ergebnissen keinerlei Rückschlüsse auf zukünftige Entwicklungen hergeleitet werden. Auch kann die obige Auflistung keine steuerliche Beratung ersetzen. Maßgeblich sind die jeweiligen Steuergesetze, die Änderungen unterliegen können. Diese Information richtet sich - wie unsere gesamte Website - ausschließlich an Investment-Professionals und stellt kein Angebot zur Anlage dar.