Die Diskussion um die Daseinsberechtigung von Honorarberatung im Gegensatz zur Provisionsberatung treibt immer tollere Blüten. Populistische Thesen, die so mancher Politiker begeistert - jedoch leider völlig unreflektiert - aufgreift, stehen auf der Tagesordnung. Als Instanz, die sowohl Provisions- als auch Honorarberater bedient, können wir diese Diskussion eigentlich mit Ruhe und Gelassenheit verfolgen, aber ...
Wenn Argumente ausgetauscht werden, die in die eine oder andere Richtung beeinflussen sollen, so sollten diese Argumente auch einem sachlichen Vergleich mit der Realität standhalten können. So publizierte bspw. der VdH am 11.04.2013 im ZUsammenhang mit Fonds-Vermögensverwaltungen bei der AAB: "Die Performance-Einbußen durch Provisionen und damit zusammenhängenden Gebühren sind enorm und betragen bis zu 1,5% p.a.". Konkret an der Fonds-VV "Elite Team" haben wir für 2012 überprüfen können, dass die Performance der für den VdH aufgelegten Variante dieser Fonds-VV in der Tat besser abschnitt (konkret um 1,3%). Doch damit der Anleger tatsächlich um diese Differenz besser abschneidet, darf der Honorarberater kein Honorar verlangen, andernfalls ist dieses gegenzurechnen, um einen ordentlichen Vergleich zu präsentieren.
Grundsätzlich wird wohl niemand erwarten, dass jemand Honorarberater wird, um bei gleicher Leistung und gleichem Erfolg deutlich weniger zu verdienen. Doch um den Anleger so zu stellen, als wäre er einem Provisionsberater "in die Hände gefallen", muss der Honorarberater schon mal Abstriche machen, denn wenn der Berater statt einer umsatzsteuerfreien Bestandsprovision ein umsatzsteuerpflichtiges - und in der Regel gleichermaßen auf den Bestand bezogenes - Honorar berechnet, dann gibt es per Saldo nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Honorarberater muss über die Mehrwertsteuer-Differenz hinaus weitere Abstriche machen, um den Anleger tatsächlich besser zu stellen oder aber dem Kunden entsteht gar kein Vorteil.
Ganz wichtig bei dieser Diskussion ist es unserer Meinung nach, zu berücksichtigen, dass seit Anfang dieses Jahres der Provisionsberater nicht mehr insgeheim Provisionen vereinnahmen kann, von denen der Kunde nichts weiß. Gemäß § 17 der Verordnung zur Einführung der FinVermV sind Provisionen künftig transparent offenzulegen. Die Bereicherung durch die Empfehlung schlechterer Fonds mit höheren Bestandsprovisionen gehört der Vergangenheit an, wenn mit dem Kunden - wie bei der Honorarberatung - klar abgestimmt wird, über welches Einkommen (Provision oder Honorar) der Berater verfügen muss, um seinen Job ordentlich zu machen.
Bereits mit Blog vom 07.11.2012 hatten wir ein Honorar-/Provisionsmodell skizziert, welches allen Anforderungen an eine neutrale Honorarberatung standhält - nicht umsonst einer unserer meistgelesenen und häufigst und bestbewertetsten Blogs. Interessant ist, dass die Mehrzahl der Berater, die als Honorarberater zu AECON gekommen sind, inzwischen nach diesem "Hybrid-Modell" arbeiten. Für manchen ist es allerdings ein Problem, dass er sich mit Inkrafttreten des Honorarberater-Gesetzes nicht mehr "Honorarberater" nennen darf. Doch die Frage für uns wäre vielmehr, ob der Kunde - aufgeklärt über die Details - damit ein Problem hätte. Umfragen - von der einen wie von der anderen Seite - sind da wenig hilfreich, weil die Befragten die Unterschiede meist gar nicht kennen bzw. einschätzen können und die gewünschten Antworten meist über die Fragestellung bereits auch zusatnde kommen. Viel wichtiger als die gesetzliche Vorgabe für das eine oder andere Modell (oder beide gleichberechtigt nebeneinander stehende) ist deshalb die Information des Kunden, die durch einen sachlich gerechtfertigten Austausch von Argumenten sicherlich aufschlussreicher wäre. Dazu gehört nun mal auch die Erkenntnis, dass es gute und schlechte Provisionsberater gibt, die durch die Mutation zum Honorarberater ganz sicher nicht schlechter, aber eben auch nicht besser werden.