Gestern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Rückkaufswertberechnung einer vorzeitig aufgelösten Lebensversicherungspolice lediglich das halbe Deckungskapital für die Berechnung herangezogen werden muss.Die genaue Berechnung der Rückkaufswerte ist aber offensichtlich immer noch offen. Finanzdienstleister, welche die "Lebensversicherung 3.0" der myLife anbieten, ist dies völlig egal.
Beim neuen Tarif der myLife Lebensversicherung AG kann der Anleger (= der Versicherungsnehmer) nämlich in dem für ihn individuell angelegten Depot bei der Fondsdepot Bank seinen aktuellen Rückkaufswert täglich aktualisiert sehen, denn es handelt sich schlichtweg um den Depotwert selbst, der bei Auflösung der Police in voller Höhe (bei vorzeitiger Verfügung natürlich vermindert um den Abzug der gestundeten Abgeltungssteuer) ausgezahlt wird. Abschläge seitens der Versicherung gibt es nicht.
Doch damit nicht genug: Die myLife bedient sich auch nicht, wenn das Kapital eingezahlt wird. Die seitens der Versicherungsgesellschaft aus Göttingen berechneten Abschlusskosten betragen exakt null. Hingegen steht es dem Berater/Vermittler frei, seinerseits Abschlusskosten mit dem Kunden zu vereinbaren, um den Aufwand für seine Beratung durch ein angemessenes Honorar zu decken. Bei Abschluss des Vermittlungsvertrages über die AECON werden dem Finanzdienstleister diese eventuellen Abschlusskosten ebenso 1:1 vergütet wie die mit dem Kunden laufend vereinbarte Servicegebühr. Damit handelt es sich um einen Versicherungstarif, der alle Anforderungen an einen Honorarberater-Tarif erfüllt (der Honorarberater könnte auch alle Honorare im Vertrag mit der Versicherung auf null setzen und gesondert - bspw. ein Stundenhonorar - abrechnen).
Die seitens der myLife berechneten laufenden Kosten belaufen sich auf lediglich 0,45% p.a., jedoch werden im Gegenzug von der Fondsdepot Bank die Bestandsprovisionen in maximaler Höhe den Versicherungsdepots vergütet, so dass sich in der Regel bei den laufenden Kosten ein Überschuss zu Gunsten des Kunden ergibt.
Berechnet der Berater ein laufendes Honorar, so kann dies als Servicegebühr direkt im Rahmen des Versicherungsvertrages be - und verrechnet werden. Der Vorteil: Das Honorar ist im Zuge des Versicherungsvertrages umsatzsteuerfrei (und damit für den Kunden erheblich günstiger als eine für ein normales Investmentdepot berechnete Servicegebühr). Zudem mindert eine solche Servicegebühr den Ertrag der Versicherung, so dass sie sich steuermindernd (bei der Berechnung der Abgeltungssteuer bei vorzeitiger Teil-/Verfügung bzw. bei der Berechnung der Einkommensteuer nach dem Halbeinkünfteverfahren bei Verfügung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mindestens 12-jähriger Laufzeit des Vertrages) auswirkt.
Die Laufzeit bis zum Endalter von 98 Jahren dürfte für die Mehrzahl der Kunden einem Whole-Life-Tarif gleichkommen, bei dem die Begünstigten im Todesfall des Versicherten (anders als nach der "Fußstapfentheorie" beim Erben eines normalen Investmentdepots) die während der Laufzeit des Vertrages zunächst gestundete Abgeltungssteuer auf alle ordentlichen Erträge und Kursgewinne endgültig "erlassen" bekommen.
Zusätzliches "Bonbon": Bei der in Deutschland ansässigen Versicherung beträgt der Todesfallschutz ab dem 6. Jahr 110% des eingezahlten Betrages. Das biometrische Risiko ist jedoch nicht damit erledigt, dass der Depotwert (freie Auswahl aus tausenden von Fonds) diese 110% übersteigt. Vielmehr werden diese 10% linear über die Laufzeit aufgelöst. Schließt also bspw. ein 53-jähriger Anleger einen Vertrag auf Endalter 98 ab und verstirbt mit 78 Jahren, so erhalten die Begünstigten den Depotwert plus 5% der Ursprungseinzahlung als Versicherungsleistung vergütet.
Bliebe noch, die Kosten der Versicherung zu komplettieren: Mit einer Depot- und Transaktionskostenpauschale von jährlich 60 Euro wird die Depotführung der Fondsdepot Bank ebenso abgedeckt wie der beliebig häufige Kauf und Verkauf (bzw. Switch) von Fonds zum Nettoinventarwert. Die unproblematische Möglichkeit, einen Fonds in den Depots aller Kunden auf einen Schlag auszutauschen, erläutern wir IHnen gerne.
Die logische Folge einer solchen kundenfreundlichen Kostenpolitik: Auch bei Auflösung des Vertrages bereits in den ersten Jahren stellt sich der Anleger mit diesem Tarif besser als mit exakt dem gleichen Investmentdepot ohne Versicherungsmantel bei der gleichen Fondsplattform. Ärger bei der Berechnung von Rückkaufswerten hingegen wird es für myLife-Kunden nicht geben.
Wer von der Leistungsfähigkeit gut strukturierter Investmentdepots überzeugt ist und über eine Gewerbeerlaubnis gem § 34d GewO verfügt, kann seine Kunden künftig mit einem Vorteilspaket begeistern, dass es in dieser Form bislang noch nicht gab. Interessierte Finanzdienstleister erhalten die Anbindungsunterlagen auf Anfrage (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) postwendend übermittelt.